Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 98

§ 98 – Rechtsweg

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Kurz erklärt

  • Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten geht es um rechtliche Auseinandersetzungen im öffentlichen Recht.
  • Diese Streitigkeiten betreffen Verwaltungsakte, die aufgrund des Abschnitts XI erlassen wurden.
  • Der Finanzrechtsweg ist der rechtliche Weg, der in solchen Fällen beschritten werden kann.
  • Es handelt sich um spezielle Verfahren im Bereich des Finanzrechts.
  • Die Regelung legt fest, wo solche Streitigkeiten rechtlich geklärt werden müssen.