Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 98
§ 98 – Rechtsweg
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Kurz erklärt
- Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten geht es um rechtliche Auseinandersetzungen im öffentlichen Recht.
- Diese Streitigkeiten betreffen Verwaltungsakte, die aufgrund des Abschnitts XI erlassen wurden.
- Der Finanzrechtsweg ist der rechtliche Weg, der in solchen Fällen beschritten werden kann.
- Es handelt sich um spezielle Verfahren im Bereich des Finanzrechts.
- Die Regelung legt fest, wo solche Streitigkeiten rechtlich geklärt werden müssen.