§ 33 – Außergewöhnliche Belastungen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. (2) Rec Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Rec Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Rec Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Rec Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. (2a) Rec Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale). Rec Die Pauschale erhalten: Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, normal normal Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“. normal normal normal arabic Rec Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro. Rec Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro. Rec In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Rec Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig. Rec Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen. Rec Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde. Rec § 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (3) Rec Die zumutbare Belastung beträgt col01 1 0.8* col1 2 9.3* center col2 3 2.30* center col3 4 2.30* center col4 5 2.30* bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte 1 center col1 col01 1 middle bis 15 340 EUR 1 col2 1 middle über 15 340 EUR bis 51 130 EUR 1 col3 1 middle über 51 130 EUR 1 col4 1 middle bottom 1 col01 0 0 bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer 1 col1 0 1 col2 0 1 col3 0 1 col4 0 1 col01 0 0 a) nach § 32a Absatz 1, 1 col1 0 1 col2 0 1 col3 0 1 col4 0 1 col01 0 0 b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; 1 col1 0 1 col2 0 1 col3 0 1 col4 0 1 col01 0 0 bei Steuerpflichtigen mit 1 col1 0 1 col2 0 1 col3 0 1 col4 0 1 col01 0 0 a) einem Kind oder zwei Kindern, 1 col1 0 1 col2 0 1 col3 0 1 col4 0 1 col01 0 0 b) drei oder mehr Kindern 1 col1 0 1 col2 0 1 col3 0 1 col4 0 1 col01 0 1 col1 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. 1 left col4 col2 top left 50 5 1 top 0 einkunft %yes; Rec Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
Kurz erklärt
- Steuerpflichtige können eine Steuerermäßigung beantragen, wenn sie außergewöhnliche Belastungen haben, die über eine zumutbare Belastung hinausgehen.
- Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige Aufwendungen, die notwendig sind und nicht vermeidbar sind, jedoch keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten umfassen.
- Für Menschen mit Behinderungen gibt es spezielle Pauschalen für Fahrtkosten, die je nach Grad der Behinderung unterschiedlich hoch sind.
- Die zumutbare Belastung hängt vom Einkommen und der Anzahl der Kinder des Steuerpflichtigen ab.
- Die Bundesregierung kann durch Verordnung Details zum Nachweis von Aufwendungen und Anspruchsvoraussetzungen regeln.