§ 39c – Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
(1) Rec Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 1) die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt für Steuern die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. Rec Kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen. Rec Hat nach Ablauf der drei Kalendermonate der Arbeitnehmer die Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt nicht mitgeteilt, ist rückwirkend Satz 1 anzuwenden. Rec Sobald dem Arbeitgeber in den Fällen des Satzes 2 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen, sind die Lohnsteuerermittlungen für die vorangegangenen Monate zu überprüfen und, falls erforderlich, zu ändern. Rec Die zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen. (2) Rec Ist ein Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. Rec Legt der Arbeitnehmer binnen sechs Wochen nach Eintritt in das Dienstverhältnis oder nach Beginn des Kalenderjahres eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vor, ist Absatz 1 Satz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. (3) Rec In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann der Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit 20 Prozent unabhängig von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers ermitteln, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Absatz 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs 10 000 Euro nicht übersteigt. Rec Bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI berechnen, wenn der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer und Geburtsdatum nicht mitteilt oder die Steuerbehörde die Daten ablehnt.
- Bei technischen Störungen kann der Arbeitgeber vorläufige Lohnsteuerabzugsmerkmale für bis zu drei Monate verwenden.
- Wenn der Arbeitnehmer nach drei Monaten die erforderlichen Informationen nicht bereitstellt, wird die Steuerklasse VI rückwirkend angewendet.
- Sobald die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen, müssen die Lohnsteuerberechnungen der vergangenen Monate überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
- Wenn der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Wochen nach Arbeitsbeginn keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorlegt, gilt ebenfalls die Steuerklasse VI.