Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 83
§ 83 – Altersvorsorgezulage
In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zusammensetzt.
Kurz erklärt
- Es gibt eine Zulage für die Altersvorsorge.
- Die Zulage hängt von den geleisteten Beiträgen ab.
- Sie besteht aus einer Grundzulage.
- Zusätzlich gibt es eine Kinderzulage.
- Die Grund- und Kinderzulage sind in den Paragraphen 84 und 85 geregelt.