Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 83

§ 83 – Altersvorsorgezulage

In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zusammensetzt.

Kurz erklärt

  • Es gibt eine Zulage für die Altersvorsorge.
  • Die Zulage hängt von den geleisteten Beiträgen ab.
  • Sie besteht aus einer Grundzulage.
  • Zusätzlich gibt es eine Kinderzulage.
  • Die Grund- und Kinderzulage sind in den Paragraphen 84 und 85 geregelt.