Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 110

§ 110 – Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019

(1) Rec Auf Antrag wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 Prozent gemindert. Rec Das gilt nicht, soweit in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) enthalten sind. Rec Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden. (2) Abweichend von Absatz 1 wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte um einen höheren Betrag als 30 Prozent gemindert, wenn der Steuerpflichtige einen voraussichtlichen Verlustrücktrag im Sinne des §10d Absatz 1 Satz 1 für 2020 in dieser Höhe nachweisen kann. (3) Rec Die Minderungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen insgesamt 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und 26b zusammenveranlagt werden, 20 000 000 Euro nicht überschreiten. Rec § 37 Absatz 3, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2019 kann auf Antrag um 30 Prozent reduziert werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 Euro gesenkt wurden.
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind von dieser Reduzierung ausgeschlossen.
  • Eine höhere Reduzierung als 30 Prozent ist möglich, wenn ein voraussichtlicher Verlustrücktrag für 2020 nachgewiesen wird.
  • Die Gesamtreduzierung darf 10 Millionen Euro nicht überschreiten, bei zusammenveranlagten Ehegatten 20 Millionen Euro.
  • Bestimmte Regelungen aus § 37 Absatz 3, 5 und 6 finden Anwendung.