Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 109

§ 109 – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Mobilitätsprämie näher zu regeln.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung darf eine Rechtsverordnung erlassen.
  • Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Mobilitätsprämie.
  • Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
  • Es geht um die Festsetzung der Höhe der Prämie.
  • Auch die Auszahlung der Prämie wird geregelt.