Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 4b

§ 4b – Direktversicherung

Rec Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Leistungen des Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Rec Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.

Kurz erklärt

  • Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung zählt nicht zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen.
  • Dies gilt, wenn die versicherte Person oder ihre Hinterbliebenen am Ende des Wirtschaftsjahres bezugsberechtigt sind.
  • Auch bei Abtretung oder Beleihung der Ansprüche bleibt der Anspruch vom Betriebsvermögen ausgeschlossen.
  • Der Steuerpflichtige muss sich schriftlich verpflichten, die bezugsberechtigte Person im Schadensfall so zu stellen, als ob keine Abtretung oder Beleihung erfolgt wäre.
  • Diese Regelung betrifft nur Direktversicherungen, die aus betrieblichem Anlass abgeschlossen wurden.