Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 79

§ 79 – Zulageberechtigte

Rec Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). Rec Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1), normal normal beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, normal normal ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht, normal normal der andere Ehegatte zugunsten des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und normal normal die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat. normal normal normal arabic Rec Satz 1 gilt entsprechend für die in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder für das Beitragsjahr nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.

Kurz erklärt

  • Personen, die in § 10a Absatz 1 genannt sind, haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage.
  • Wenn nur ein Ehegatte begünstigt ist, kann der andere Ehegatte ebenfalls eine Zulage erhalten, sofern sie nicht dauernd getrennt leben.
  • Beide Ehegatten müssen ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat haben.
  • Es muss ein Altersvorsorgevertrag auf den Namen des anderen Ehegatten bestehen.
  • Der andere Ehegatte muss im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro in den Altersvorsorgevertrag eingezahlt haben, und die Auszahlungsphase des Vertrags darf noch nicht begonnen haben.