Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 78

§ 78 – Übergangsregelungen

(1) bis (4) (weggefallen) (5) Rec Abweichend von § 64 Absatz 2 und 3 steht Berechtigten, die für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bezogen haben, das Kindergeld für diese Kinder auch für die folgende Zeit zu, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten und die Kinder die Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung weiterhin erfüllen. Rec § 64 Absatz 2 und 3 ist insoweit erst für die Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist; der hiernach Berechtigte muss die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen.

Kurz erklärt

  • Berechtigte, die im Dezember 1990 Kindergeld für ihre Kinder in einem bestimmten Gebiet bezogen haben, erhalten dieses Kindergeld weiterhin.
  • Voraussetzung ist, dass sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet behalten.
  • Die Kinder müssen weiterhin die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllen.
  • Die Regelungen aus § 64 Absatz 2 und 3 gelten erst ab dem Monat, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wird.
  • Die bereits geleisteten Zahlungen müssen vom Berechtigten akzeptiert werden.