§ 92b – Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
(1) Rec Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1 spätestens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. Rec Er hat zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträgen der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ausgezahlt werden soll. Rec Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und den Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit, bis zu welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 vorliegen kann. (2) Rec Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. Rec Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung Folgendes spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt, anzuzeigen: den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbetrag, normal normal die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen, normal normal die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeiträge und normal normal den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung. normal normal normal arabic (3) Rec Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszahlungsphase und in den Fällen des § 92a Absatz 2a und 3 Satz 5 den Stand des Wohnförderkontos, soweit für die Besteuerung erforderlich, den Verminderungsbetrag und den Auflösungsbetrag von Amts wegen gesondert fest. Rec Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des § 92a Absatz 2a Satz 1 auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. Rec Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle die zur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Rec Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den Stand des Wohnförderkontos gesondert fest. Rec § 90 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Zulageberechtigte muss zehn Monate vor der Auszahlung des Altersvorsorgevertrags einen Antrag bei der zentralen Stelle stellen und Nachweise erbringen.
- Er entscheidet, aus welchen Altersvorsorgeverträgen der Eigenheimbetrag ausgezahlt werden soll.
- Die zentrale Stelle informiert den Zulageberechtigten und die Anbieter über die Höhe der möglichen wohnungswirtschaftlichen Verwendung.
- Anbieter dürfen den Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung von der zentralen Stelle erhalten haben, und müssen danach bestimmte Informationen melden.
- Die zentrale Stelle stellt den Stand des Wohnförderkontos und andere Beträge fest und teilt diese Informationen dem Zulageberechtigten und den Anbietern mit.