Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 57

§ 57 – Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

(1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Absatz 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden sind. (2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind. (3) (weggefallen) (4) Rec § 10d Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist. Rec § 10d Absatz 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind. (5) § 22 Nummer 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind. (6) § 34f Absatz 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gelten für Ereignisse, die nach dem 31. Dezember 1990 im genannten Gebiet stattgefunden haben.
  • Andere Paragraphen sind nicht anwendbar auf Ereignisse in diesem Gebiet.
  • Ein bestimmter Abzug kann erstmals für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 geltend gemacht werden.
  • Verluste aus dem genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 sind ebenfalls relevant für bestimmte Abzüge.
  • Ein Paragraph zur Einkommensteuer gilt erstmals für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 im genannten Gebiet.