§ 5b – Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
(1) Rec Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Rec Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Rec Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln; Satz 1 gilt insoweit entsprechend. Rec Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind. Rec Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vor, so sind diese nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Rec Bei der Gewinnermittlung nach § 5a ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Absatz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. (2) Rec Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Rec § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Gewinne müssen durch Datenfernübertragung über die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anlagenspiegel übermittelt werden.
- Wenn die Bilanz steuerlich nicht konforme Beträge enthält, müssen diese angepasst und ebenfalls übermittelt werden.
- Steuerpflichtige können eine konforme Bilanz ebenfalls elektronisch übermitteln.
- Bei Betriebsgründungen gelten die gleichen Übermittlungsregeln für Bilanzen und andere steuerliche Dokumente.
- Auf Antrag kann die Finanzbehörde auf die elektronische Übermittlung verzichten, um unbillige Härten zu vermeiden.