Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 76
§ 76 – Pfändung
Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, für das Kindergeld festgesetzt und dem Berechtigten ausgezahlt wird, gepfändet werden.
Kurz erklärt
- Kindergeld kann nur bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen eines Kindes gepfändet werden.
- Das Kind muss für das Kindergeld festgesetzt sein.
- Das Kindergeld wird an den Berechtigten ausgezahlt.
- Eine Pfändung ist nur in diesem speziellen Fall möglich.
- Andere Gründe für eine Pfändung des Kindergeldes sind nicht zulässig.