Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 76

§ 76 – Pfändung

Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, für das Kindergeld festgesetzt und dem Berechtigten ausgezahlt wird, gepfändet werden.

Kurz erklärt

  • Kindergeld kann nur bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen eines Kindes gepfändet werden.
  • Das Kind muss für das Kindergeld festgesetzt sein.
  • Das Kindergeld wird an den Berechtigten ausgezahlt.
  • Eine Pfändung ist nur in diesem speziellen Fall möglich.
  • Andere Gründe für eine Pfändung des Kindergeldes sind nicht zulässig.