Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 32a

§ 32a – Einkommensteuertarif

(1) Rec Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Rec Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen bis 12 096 Euro (Grundfreibetrag): normal 0; normal normal von 12 097 Euro bis 17 443 Euro: normal (932,30 • y + 1 400) • y; normal normal von 17 444 Euro bis 68 480 Euro: normal (176,64 • z + 2 397) • z + 1 015,13; normal normal von 68 481 Euro bis 277 825 Euro: normal 0,42 • x – 10 911,92; normal normal von 277 826 Euro an: normal 0,45 • x – 19 246,67. normal normal normal arabic Rec Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Rec Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 17 443 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Rec Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Rec Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. (2) bis (4) (weggefallen) (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren). (6) Rec Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, normal normal bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, normal normal b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und normal normal c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Rec Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Kurz erklärt

  • Die tarifliche Einkommensteuer wird auf das auf volle Euro abgerundete zu versteuernde Einkommen berechnet.
  • Es gibt verschiedene Steuersätze für unterschiedliche Einkommensstufen, beginnend mit 0% für Einkommen bis 12.096 Euro.
  • Für Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden, wird die Steuer auf das doppelte der Steuer für die Hälfte ihres gemeinsamen Einkommens berechnet (Splitting-Verfahren).
  • Verwitwete Steuerpflichtige können im Jahr nach dem Tod des Ehepartners ebenfalls das Splitting-Verfahren anwenden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Der Steuerbetrag wird auf den nächsten vollen Euro abgerundet.