Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 31

§ 31 – Familienleistungsausgleich

Rec Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. Rec Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. Rec Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. Rec Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. Rec Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde. Rec Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65. Rec Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

Kurz erklärt

  • Das Existenzminimum eines Kindes ist steuerlich freigestellt, entweder durch Freibeträge oder Kindergeld.
  • Kindergeld wird monatlich als Steuervergütung gezahlt und fördert die Familie.
  • Wenn das Kindergeld nicht ausreicht, um die steuerliche Freistellung zu erreichen, wird der Freibetrag vom Einkommen abgezogen.
  • Der Anspruch auf Kindergeld wird bei der Steuerberechnung nur berücksichtigt, wenn er tatsächlich ausgezahlt wurde.
  • Ausländische Leistungen für Kinder werden nur berücksichtigt, wenn sie das inländische Kindergeld nicht übersteigen.