Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 28
§ 28 – Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Kurz erklärt
- Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft werden bestimmte Einkünfte dem überlebenden Ehegatten zugerechnet.
- Diese Einkünfte müssen in das Gesamtgut der Ehegatten fallen.
- Der überlebende Ehegatte muss unbeschränkt steuerpflichtig sein.
- Die Regelung betrifft die steuerliche Behandlung von Einkünften.
- Es handelt sich um eine spezielle Regelung für Ehepaare in Gütergemeinschaft.