Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 28

§ 28 – Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Kurz erklärt

  • Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft werden bestimmte Einkünfte dem überlebenden Ehegatten zugerechnet.
  • Diese Einkünfte müssen in das Gesamtgut der Ehegatten fallen.
  • Der überlebende Ehegatte muss unbeschränkt steuerpflichtig sein.
  • Die Regelung betrifft die steuerliche Behandlung von Einkünften.
  • Es handelt sich um eine spezielle Regelung für Ehepaare in Gütergemeinschaft.