Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 26b

§ 26b – Zusammenveranlagung von Ehegatten

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

Kurz erklärt

  • Ehegatten können gemeinsam veranlagt werden.
  • Die Einkünfte beider Ehegatten werden addiert.
  • Diese Einkünfte werden gemeinsam den Ehegatten zugerechnet.
  • Ehegatten werden als eine steuerpflichtige Einheit behandelt.
  • Es gelten die allgemeinen steuerlichen Vorschriften, sofern nichts anderes festgelegt ist.