Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 87

§ 87 – Zusammentreffen mehrerer Verträge

(1) Rec Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge gewährt. Rec Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge geleistet worden sein. Rec Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen. (2) Rec Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf mehrere Altersvorsorgeverträge verteilen. Rec Es ist nur der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird.

Kurz erklärt

  • Die Zulage wird nur für zwei Altersvorsorgeverträge gewährt, wenn mehrere Verträge bestehen.
  • Der Mindesteigenbeitrag muss für die begünstigten Verträge geleistet werden.
  • Die Zulage wird entsprechend dem Verhältnis der geleisteten Beiträge auf die Verträge verteilt.
  • Bei mehreren Verträgen kann die Zulage nicht auf verschiedene Verträge verteilt werden.
  • Nur der Vertrag, für den zuerst die Zulage beantragt wird, erhält die Förderung.