Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 104

§ 104 – Antrag auf die Mobilitätsprämie

(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt. (2) Rec Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. Rec Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist.

Kurz erklärt

  • Die Mobilitätsprämie kann nur auf Antrag gewährt werden.
  • Der Antrag muss bis zum Ende des vierten Kalenderjahres nach dem Entstehungsjahr der Prämie gestellt werden.
  • Der Antrag ist in einem offiziellen Formular einzureichen.
  • Das zuständige Finanzamt ist das, das für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständig ist.
  • Es gibt Fristen und Vorgaben, die beim Antrag beachtet werden müssen.