Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 6e

§ 6e – Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten

(1) Rec Zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die ein Steuerpflichtiger gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk anschafft, gehören auch die Fondsetablierungskosten im Sinne der Absätze 2 und 3. Rec Haben die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine wesentlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf das Vertragswerk, gelten die Wirtschaftsgüter im Sinne von Satz 1 als angeschafft. (2) Rec Fondsetablierungskosten sind alle auf Grund des vorformulierten Vertragswerks neben den Anschaffungskosten im Sinne von § 255 des Handelsgesetzbuchs vom Anleger an den Projektanbieter oder an Dritte zu zahlenden Aufwendungen, die auf den Erwerb der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gerichtet sind. Rec Zu den Anschaffungskosten der Anleger im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gehören darüber hinaus alle an den Projektanbieter oder an Dritte geleisteten Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase. Rec Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre, Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen. (3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind sinngemäß in den Fällen anzuwenden, in denen Fondsetablierungskosten vergleichbare Kosten außerhalb einer gemeinschaftlichen Anschaffung zu zahlen sind. (4) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. (5) § 15b bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern umfassen auch die Fondsetablierungskosten, wenn diese gemeinsam mit anderen Anlegern erworben werden.
  • Fondsetablierungskosten sind alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wirtschaftsgüter an den Projektanbieter oder Dritte geleistet werden.
  • Zu den Anschaffungskosten zählen auch Vergütungen für Haftung, Geschäftsführung und Treuhandkommanditisten, die während der Investitionsphase anfallen.
  • Die Regelungen gelten auch für vergleichbare Kosten, die außerhalb einer gemeinschaftlichen Anschaffung anfallen.
  • Bestimmte Absätze sind auch auf andere relevante Fälle anwendbar, und § 15b bleibt unberührt.