Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 50h
§ 50h – Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Auf Antrag hat das Finanzamt, das für die Besteuerung eines Unternehmens der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Sinne des § 50g Absatz 3 Nummer 5 oder eines Unternehmens der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne des § 50g Absatz 6 Satz 2 zuständig ist, für die Entlastung von der Quellensteuer dieses Staats auf Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 50g zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist.
Kurz erklärt
- Das Finanzamt kann auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen.
- Diese Bescheinigung betrifft die Entlastung von Quellensteuern auf Zinsen oder Lizenzgebühren.
- Sie gilt für Unternehmen in Deutschland oder für Betriebsstätten von EU-Unternehmen und Schweizer Unternehmen.
- Das Finanzamt bestätigt, dass das empfangende Unternehmen oder die Betriebsstätte im Inland ansässig ist.
- Die Regelung bezieht sich auf spezifische Paragraphen des deutschen Steuerrechts.