Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 56
§ 56 – Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt Folgendes: § 7 Absatz 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Kurz erklärt
- Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages am 31. Dezember 1990 sind betroffen.
- Diese Steuerpflichtigen hatten 1990 keinen Wohnsitz im bisherigen Geltungsbereich des Gesetzes.
- § 7 Absatz 5 des Gesetzes findet Anwendung auf bestimmte Gebäude.
- Die Gebäude müssen nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sein.
- Das genannte Gebiet bezieht sich auf die neuen Bundesländer nach der Wiedervereinigung.