Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 122
§ 122 – Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit
Rec Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Rec Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.
Kurz erklärt
- Die Energiepreispauschale wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet.
- Die Höhe der Energiepreispauschale ist im § 112 Absatz 2 festgelegt.
- Die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.
- Sie bleibt somit unberührt von Gläubigeransprüchen.
- Dies schützt die Empfänger vor finanziellen Nachteilen durch Pfändungen.