Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 122

§ 122 – Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit

Rec Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Rec Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.

Kurz erklärt

  • Die Energiepreispauschale wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet.
  • Die Höhe der Energiepreispauschale ist im § 112 Absatz 2 festgelegt.
  • Die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.
  • Sie bleibt somit unberührt von Gläubigeransprüchen.
  • Dies schützt die Empfänger vor finanziellen Nachteilen durch Pfändungen.