§ 99 – Ermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach § 89, für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 und für die in den §§ 92 und 94 Absatz 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das Muster für die nach § 22 Nummer 5 Satz 7 vorgesehene Bescheinigung und den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen. (2) Rec Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage sowie die Rückzahlung und Rückforderung der nach § 10a Absatz 4 festgestellten Beträge zu erlassen. Rec Hierzu gehören insbesondere Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Anbieters, normal normal Grundsätze des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen, den zuständigen Stellen und den Finanzämtern und normal normal Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 22 Nummer 5 Satz 7 und § 92 erforderlich sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Vordrucke für Anträge und Bescheinigungen festlegen.
- Es wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Muster für bestimmte Bescheinigungen bestimmt.
- Das Ministerium kann Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes erlassen, die das Verfahren für Zulagen betreffen.
- Dazu gehören Regelungen zu Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Anzeigepflichten der Anbieter.
- Es werden auch Vorschriften für den Datenaustausch zwischen verschiedenen Behörden und Institutionen festgelegt.