Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 25

§ 25 – Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt. (2) (weggefallen) (3) Rec Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. Rec Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. (4) Rec Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt. Rec Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

Kurz erklärt

  • Die Einkommensteuer wird nach dem Einkommen des Steuerpflichtigen für das vergangene Kalenderjahr berechnet.
  • Steuerpflichtige müssen eine unterschriebene Einkommensteuererklärung einreichen.
  • Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, müssen eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, die beide unterschreiben.
  • Die Steuererklärung muss in der Regel elektronisch übermittelt werden, wenn bestimmte Einkünfte erzielt werden.
  • Auf Antrag kann die Finanzbehörde auf die elektronische Übermittlung verzichten, um unbillige Härten zu vermeiden.