§ 26 – Veranlagung von Ehegatten
(1) Rec Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind, normal sie nicht dauernd getrennt leben und normal bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. normal arabic Rec Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt. (2) Rec Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. Rec Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Rec Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. Rec Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und normal die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und normal der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist. Rec Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen. normal arabic (3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.
Kurz erklärt
- Ehegatten können zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
- Wenn ein Ehegatte die Einzelveranlagung wählt, werden beide Ehegatten einzeln veranlagt.
- Die Wahl der Veranlagungsart erfolgt durch die Steuererklärung und kann nach dem Steuerbescheid nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden.
- Eine Änderung der Wahl muss der Finanzbehörde schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden, und der Unterschiedsbetrag muss positiv sein.
- Wenn keine wirksame Wahl getroffen wird, erfolgt automatisch eine Zusammenveranlagung.