Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 88
§ 88 – Entstehung des Anspruchs auf Zulage
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr).
Kurz erklärt
- Der Anspruch auf die Zulage beginnt am Ende des Kalenderjahres.
- Dies gilt für das Jahr, in dem die Altersvorsorgebeiträge gezahlt wurden.
- Das Jahr, in dem die Beiträge geleistet werden, wird als Beitragsjahr bezeichnet.
- Die Zulage wird also nicht sofort, sondern erst nach dem Beitragsjahr gewährt.
- Der Zeitpunkt des Anspruchs ist klar definiert.