Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 88

§ 88 – Entstehung des Anspruchs auf Zulage

Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr).

Kurz erklärt

  • Der Anspruch auf die Zulage beginnt am Ende des Kalenderjahres.
  • Dies gilt für das Jahr, in dem die Altersvorsorgebeiträge gezahlt wurden.
  • Das Jahr, in dem die Beiträge geleistet werden, wird als Beitragsjahr bezeichnet.
  • Die Zulage wird also nicht sofort, sondern erst nach dem Beitragsjahr gewährt.
  • Der Zeitpunkt des Anspruchs ist klar definiert.