Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 26a

§ 26a – Einzelveranlagung von Ehegatten

(1) Rec Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Rec Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat. (2) Rec Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Rec Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. Rec Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend. Rec § 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Kurz erklärt

  • Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte jedem Ehegatten individuell zugeordnet.
  • Die Einkünfte eines Ehegatten werden nicht automatisch dem anderen Ehegatten zugerechnet, nur weil dieser mitgewirkt hat.
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden dem Ehegatten zugerechnet, der die Kosten tatsächlich getragen hat.
  • Ehegatten können einen gemeinsamen Antrag stellen, um die Aufwendungen jeweils zur Hälfte abzuziehen.
  • Die Regelungen zur Veranlagung bei Verlusten werden durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt.