Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 63

§ 63 – Kinder

(1) Rec Als Kinder werden berücksichtigt Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, normal vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, normal vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. normal arabic Rec § 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Rec Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). Rec Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Rec Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen. Rec Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a. Rec Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Kurz erklärt

  • Kinder, die im Haushalt des Berechtigten leben, werden berücksichtigt, einschließlich der Kinder des Ehegatten und Enkelkinder.
  • Eine Identifikationsnummer ist erforderlich, um die Kinder zu berücksichtigen; wenn das Kind nicht steuerpflichtig ist, muss es anders identifiziert werden.
  • Kinder ohne Wohnsitz in Deutschland oder EU-Staaten werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten.
  • Kinder, die unter das Bundeskindergeldgesetz fallen, werden nicht berücksichtigt.
  • Die Bundesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass Berechtigte im Inland für ihre Kinder Kindergeld erhalten, abhängig von den Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat.