§ 64 – Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (2) Rec Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Rec Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Rec Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Rec Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. Rec Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat. (3) Rec Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Rec Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. Rec Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Rec Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Kurz erklärt
- Kindergeld wird nur an einen Berechtigten pro Kind gezahlt.
- Bei mehreren Berechtigten erhält derjenige das Kindergeld, der das Kind im Haushalt hat.
- Eltern, ein Elternteil mit Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern können untereinander bestimmen, wer das Kindergeld erhält; andernfalls entscheidet das Familiengericht.
- Lebt das Kind bei Eltern und Großeltern, erhält vorrangig ein Elternteil das Kindergeld, es sei denn, der Elternteil verzichtet schriftlich.
- Wenn das Kind nicht im Haushalt eines Berechtigten lebt, erhält derjenige das Kindergeld, der die höchste Unterhaltsrente zahlt; bei Gleichstand entscheiden die Berechtigten oder das Familiengericht.