Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 102
§ 102 – Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1.
Kurz erklärt
- Anspruchsberechtigt sind Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind.
- Es gibt zwei Arten von Steuerpflichtigen: unbeschränkt und beschränkt.
- Unbeschränkt Steuerpflichtige sind in Deutschland ansässig.
- Beschränkt Steuerpflichtige haben nur bestimmte Einkünfte in Deutschland.
- Beide Gruppen können Ansprüche geltend machen.