Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 102

§ 102 – Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1.

Kurz erklärt

  • Anspruchsberechtigt sind Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind.
  • Es gibt zwei Arten von Steuerpflichtigen: unbeschränkt und beschränkt.
  • Unbeschränkt Steuerpflichtige sind in Deutschland ansässig.
  • Beschränkt Steuerpflichtige haben nur bestimmte Einkünfte in Deutschland.
  • Beide Gruppen können Ansprüche geltend machen.