§ 101 – Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
Rec Steuerpflichtige können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b, Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 4 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Rec Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die berücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im Sinne des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterschreitet; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. Rec Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übersteigen. Rec Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage.
Kurz erklärt
- Steuerpflichtige können für die Jahre 2021 bis 2026 eine Mobilitätsprämie beantragen, zusätzlich zu den Entfernungspauschalen ab dem 21. Kilometer.
- Die Höhe der Mobilitätsprämie basiert auf den Entfernungspauschalen und ist auf den Betrag begrenzt, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet.
- Bei verheirateten Steuerpflichtigen wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag berücksichtigt.
- Für Arbeitnehmer gilt die Mobilitätsprämie nur, wenn die Entfernungspauschalen zusammen mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.
- Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent der festgelegten Bemessungsgrundlage.