Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 105

§ 105 – Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

(1) Rec Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung festzusetzen. Rec Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro beträgt. Rec Die festgesetzte Mobilitätsprämie mindert die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung. Rec Sie gilt insoweit als Steuervergütung. Rec Die Auszahlung erfolgt aus den Einnahmen an Einkommensteuer. (2) Rec Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug unterlegen haben, gilt der Antrag auf Mobilitätsprämie zugleich als ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung. Rec Besteht nach § 46 keine Pflicht zur Durchführung einer Veranlagung und wird keine Veranlagung, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 beantragt, ist für die Festsetzung der Mobilitätsprämie die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte Einkommensteuer, die sich auf Grund des Antrags auf Mobilitätsprämie ergibt, mit Null Euro anzusetzen. Rec Auch in den Fällen des § 25 gilt, ungeachtet des § 56 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, der Antrag auf Mobilitätsprämie zugleich als Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Kurz erklärt

  • Die Mobilitätsprämie wird nach dem Kalenderjahr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt.
  • Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Prämie mindestens 10 Euro beträgt.
  • Die Prämie reduziert die zu zahlende Einkommensteuer und wird als Steuervergütung betrachtet.
  • Wenn das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit stammt, gilt der Antrag auf die Prämie auch als Antrag auf Einkommensteuerveranlagung.
  • Bei fehlender Veranlagung wird die Einkommensteuer für die Prämie mit Null Euro angesetzt.