Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 10c

§ 10c – Sonderausgaben-Pauschbetrag

Rec Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. Rec Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.

Kurz erklärt

  • Es gibt einen Pauschbetrag von 36 Euro für bestimmte Sonderausgaben.
  • Der Pauschbetrag gilt, wenn keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden.
  • Die Sonderausgaben betreffen spezifische Paragraphen des Steuerrechts.
  • Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Pauschbetrag auf 72 Euro.
  • Der Pauschbetrag wird automatisch abgezogen, ohne dass Nachweise nötig sind.