Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 10c
§ 10c – Sonderausgaben-Pauschbetrag
Rec Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. Rec Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.
Kurz erklärt
- Es gibt einen Pauschbetrag von 36 Euro für bestimmte Sonderausgaben.
- Der Pauschbetrag gilt, wenn keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden.
- Die Sonderausgaben betreffen spezifische Paragraphen des Steuerrechts.
- Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Pauschbetrag auf 72 Euro.
- Der Pauschbetrag wird automatisch abgezogen, ohne dass Nachweise nötig sind.