§ 118 – Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
(1) Rec Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 für den 10. September 2022 festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die Energiepreispauschale zu mindern. Rec Betragen die für den 10. September 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 Euro. (2) Rec Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. September 2022 nach Absatz 1 hat durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 der Abgabenordnung oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid zu erfolgen. Rec Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist jeweils die oberste Landesfinanzbehörde. Rec Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Rec Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Rec Abweichend von § 47 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung. Rec Die Klage ist nur gegen die oberste Finanzbehörde zu richten, die die Allgemeinverfügung erlassen hat.
Kurz erklärt
- Einkommensteuer-Vorauszahlungen für den 10. September 2022 werden um die Energiepreispauschale reduziert.
- Wenn die Vorauszahlungen weniger als 300 Euro betragen, sinken sie auf 0 Euro.
- Die Minderung erfolgt durch eine Allgemeinverfügung oder einen geänderten Vorauszahlungsbescheid.
- Die oberste Landesfinanzbehörde ist zuständig für die Erlass der Allgemeinverfügung, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.
- Die Klagefrist endet drei Monate nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung und kann nur gegen die ausstellende oberste Finanzbehörde gerichtet werden.