Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 11

§ 11 – estg

(1) Rec Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Rec Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Rec Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Rec Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. Rec Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt. (2) Rec Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Rec Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Rec Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Rec Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. Rec § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Rec Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Einnahmen werden im Kalenderjahr erfasst, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen.
  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr zufließen, gelten ebenfalls für dieses Jahr.
  • Ausgaben sind im Jahr abzusetzen, in dem sie tatsächlich geleistet werden.
  • Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben können ebenfalls wie bei den Einnahmen behandelt werden.
  • Vorausgezahlte Ausgaben für Nutzungsüberlassungen von mehr als fünf Jahren sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen.