Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 103

§ 103 – Entstehung der Mobilitätsprämie

Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 4 oder eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 aufgesucht oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 sowie des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 durchgeführt hat.

Kurz erklärt

  • Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht am Ende des Kalenderjahres.
  • Voraussetzung ist, dass der Anspruchsberechtigte eine erste Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte aufgesucht hat.
  • Alternativ kann der Anspruch auch durch Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstehen.
  • Die relevanten Paragraphen sind § 9 Absatz 4 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6.
  • Die Familienheimfahrten müssen spezifischen Bedingungen entsprechen, um den Anspruch zu begründen.