Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 112
§ 112 – Veranlagungszeitraum, Höhe
(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt. (2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.
Kurz erklärt
- Im Jahr 2022 erhalten Anspruchsberechtigte eine einmalige Zahlung.
- Diese Zahlung ist steuerpflichtig.
- Es handelt sich um eine Energiepreispauschale.
- Die Höhe der Pauschale beträgt 300 Euro.
- Die Zahlung ist nur für den Veranlagungszeitraum 2022 vorgesehen.