Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 116
§ 116 – Anrechnung auf die Einkommensteuer
(1) Rec Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. Rec Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen. (2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
Kurz erklärt
- Die Energiepreispauschale wird auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.
- Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags nach der Abgabenordnung wird die Energiepreispauschale berücksichtigt.
- Wenn nach der Anrechnung ein Erstattungsbetrag entsteht, wird dieser ausgezahlt.
- Der Anspruchsberechtigte erhält die Auszahlung des Erstattungsbetrags.
- Die Regelungen gelten gemäß den genannten Absätzen der Gesetze.