Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 116

§ 116 – Anrechnung auf die Einkommensteuer

(1) Rec Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. Rec Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen. (2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.

Kurz erklärt

  • Die Energiepreispauschale wird auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.
  • Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags nach der Abgabenordnung wird die Energiepreispauschale berücksichtigt.
  • Wenn nach der Anrechnung ein Erstattungsbetrag entsteht, wird dieser ausgezahlt.
  • Der Anspruchsberechtigte erhält die Auszahlung des Erstattungsbetrags.
  • Die Regelungen gelten gemäß den genannten Absätzen der Gesetze.