§ 4g – Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
(1) Rec Der Steuerpflichtige kann in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz anzusetzenden Wert eines Wirtschaftsguts auf Antrag einen Ausgleichsposten bilden, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts zugunsten eines Staates im Sinne des § 36 Absatz 5 Satz 1 beschränkt oder ausgeschlossen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 3). Rec Der Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut getrennt auszuweisen. Rec Der Antrag ist unwiderruflich. Rec Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des Umwandlungssteuergesetzes entsprechend. (2) Rec Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. Rec Er ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen, wenn ein Ereignis im Sinne des § 36 Absatz 5 Satz 4 eintritt oder wenn ein künftiger Steueranspruch aus der Auflösung des Ausgleichspostens gemäß Satz 1 gefährdet erscheint und der Steuerpflichtige dem Verlangen der zuständigen Finanzbehörde auf Leistung einer Sicherheit nicht nachkommt. (3) (weggefallen) (4) Rec Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung bei der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gemäß § 4 Absatz 3. Rec Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten nach Absatz 1 gebildet worden ist, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Rec Der Steuerpflichtige hat darüber hinaus Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bildung und Auflösung der Ausgleichsposten hervorgeht. Rec Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 2 und 3 sind der Steuererklärung beizufügen. (5) Rec Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der zuständigen Finanzbehörde die Entnahme oder ein Ereignis im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich anzuzeigen. Rec Kommt der Steuerpflichtige dieser Anzeigepflicht, seinen Aufzeichnungspflichten nach Absatz 4 oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, ist der Ausgleichsposten dieses Wirtschaftsguts gewinnerhöhend aufzulösen. Rec § 36 Absatz 5 Satz 8 gilt entsprechend. (6) Absatz 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nicht dazu führt, dass ein als entnommen geltendes Wirtschaftsgut als aus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeschieden gilt.
Kurz erklärt
- Steuerpflichtige können einen Ausgleichsposten für den Unterschied zwischen Buchwert und festgelegtem Wert eines Wirtschaftsguts bilden, wenn das Besteuerungsrecht in Deutschland eingeschränkt ist.
- Der Ausgleichsposten muss für jedes Wirtschaftsgut separat ausgewiesen werden und der Antrag ist unwiderruflich.
- Der Ausgleichsposten wird über fünf Jahre hinweg schrittweise gewinnerhöhend aufgelöst, es sei denn, bestimmte Ereignisse treten ein.
- Wirtschaftsgüter mit Ausgleichsposten müssen in einem Verzeichnis geführt werden, und der Steuerpflichtige muss Aufzeichnungen zur Bildung und Auflösung dieser Posten führen.
- Bei Nichteinhaltung von Anzeigepflichten oder Aufzeichnungspflichten wird der Ausgleichsposten gewinnerhöhend aufgelöst.