Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 92

§ 92 – Bescheinigung

Rec Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen über die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen), normal normal die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90), normal normal die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen, normal normal die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen), normal normal den Stand des Altersvorsorgevermögens, normal normal den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und normal normal die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des § 10a Absatz 5 Satz 1. normal normal normal arabic Rec Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben. Rec Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nur hinsichtlich der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 nicht vor und wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter beendet, weil das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder normal normal das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde, normal normal normal arabic bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift Folgendes mitteilt: „Das Wohnförderkonto erhöht sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jährlich um 2 Prozent, solange Sie keine Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos leisten.“ Rec Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständnis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen.

Kurz erklärt

  • Der Anbieter muss dem Zulageberechtigten jährlich eine Bescheinigung über die Altersvorsorgebeiträge und Zulagen ausstellen.
  • Die Bescheinigung enthält Informationen zu Beiträgen, Ermittlungsergebnissen und dem Stand des Altersvorsorgevermögens.
  • Eine jährliche Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn keine Änderungen zu vorherigen Bescheinigungen vorliegen.
  • Wenn die Geschäftsbeziehung beendet ist und das Kapital vollständig entnommen wurde, kann auf die Bescheinigung verzichtet werden, wenn bestimmte Informationen bereitgestellt werden.
  • Der Anbieter kann die Bescheinigung auch elektronisch zur Verfügung stellen, wenn der Zulageberechtigte zustimmt.