§ 117 – Auszahlung an Arbeitnehmer
(1) Rec Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und normal normal in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. normal normal normal arabic Rec Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Rec Satz 1 gilt in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. (2) Rec Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 haben an Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen. Rec Die Arbeitgeber haben hierbei die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum 10. September 2022, normal normal in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und normal normal in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 bis zum 10. Januar 2023 normal normal normal arabic anzumelden und abzuführen ist. Rec Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. (3) Rec Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen. Rec Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. Rec Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichten. (4) Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.
Kurz erklärt
- Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale, wenn sie am 1. September 2022 in einem ersten Dienstverhältnis stehen und in Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind.
- Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale im September 2022 auszahlen und separat von der Lohnsteuer abführen.
- Wenn die Pauschale die Lohnsteuer übersteigt, wird der übersteigende Betrag vom Finanzamt ersetzt.
- In bestimmten Fällen kann die Auszahlung der Pauschale auch im Oktober 2022 erfolgen oder ganz entfallen.
- Die ausgezahlte Energiepreispauschale muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Buchstaben E vermerkt werden.