Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 69

§ 69 – Datenübermittlung an die Familienkassen

Rec Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln. Rec Die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten für ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, werden auf Anfrage auch den Finanzämtern zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zur Verfügung gestellt. Rec Erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund der Geburt eines Kindes eine neue Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, übermittelt es der zuständigen Familienkasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von Kindergeld unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 der Abgabenordnung genannten Daten des Kindes sowie normal soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 und Absatz 3a der Abgabenordnung genannten Daten der Personen, bei denen für dieses Kind nach § 39e Absatz 1 ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird. normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Familienkasse, wenn ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, umzieht oder abgemeldet wird.
  • Es werden bestimmte Daten zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kindergeldbezugs übermittelt.
  • Die Daten für das Kind können auch den Finanzämtern zur Verfügung gestellt werden, um Freibeträge zu prüfen.
  • Bei der Geburt eines Kindes erhält es eine neue Identifikationsnummer, die ebenfalls der Familienkasse übermittelt wird.
  • Die übermittelten Daten umfassen Informationen über das Kind und die Personen, die einen Kinderfreibetrag erhalten.