Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 56

§ 56 – Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt Folgendes: § 7 Absatz 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Kurz erklärt

  • Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages am 31. Dezember 1990 sind betroffen.
  • Diese Steuerpflichtigen hatten 1990 keinen Wohnsitz im bisherigen Geltungsbereich des Gesetzes.
  • § 7 Absatz 5 des Gesetzes findet Anwendung auf bestimmte Gebäude.
  • Die Gebäude müssen nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sein.
  • Das genannte Gebiet bezieht sich auf die neuen Bundesländer nach der Wiedervereinigung.