Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 108

§ 108 – Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

Rec Für die Mobilitätsprämie gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. Rec Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Strafvorschriften der Abgabenordnung gelten für die Mobilitätsprämie.
  • Es sind spezifische Paragraphen für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aufgeführt.
  • Die Vorschriften betreffen sowohl strafrechtliche als auch bußgeldrechtliche Verfahren.
  • Es wird auf die Begünstigung von Personen, die Straftaten begangen haben, eingegangen.
  • Die genannten Paragraphen regeln die Verfahren und Strafen im Zusammenhang mit der Mobilitätsprämie.