Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 66

§ 66 – Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 255 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Das Kindergeld beträgt 255 Euro pro Monat für jedes Kind.
  • Es wird monatlich ausgezahlt.
  • Die Zahlung beginnt im Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Zahlung endet im Monat, in dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
  • Eine Regelung in Absatz 3 wurde gestrichen.