§ 42f – Lohnsteuer-Außenprüfung
(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. (2) Rec Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. Rec Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Rec Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren. (3) Rec In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Rec Die Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen. (4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden.
Kurz erklärt
- Das Betriebsstättenfinanzamt ist für die Außenprüfung der Lohnsteuer zuständig.
- Arbeitgeber müssen bei der Prüfung mitwirken und Informationen über die Einnahmen ihrer Arbeitnehmer bereitstellen.
- Arbeitnehmer müssen Auskünfte geben und relevante Bescheinigungen und Belege vorlegen.
- Bei bestimmten Fällen ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig, die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers bleiben bestehen.
- Arbeitgeber können verlangen, dass die Außenprüfung gleichzeitig mit den Prüfungen der Rentenversicherung durchgeführt wird.