Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 21

§ 21 – estg

(1) Rec Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); normal normal Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; normal normal Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; normal normal Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war. normal normal normal arabic Rec §§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden. (2) Rec Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Rec Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich. (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Kurz erklärt

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen sich auf unbewegliches Vermögen wie Grundstücke und Gebäude sowie bestimmte Rechte.
  • Auch Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten, wie Urheberrechten, sind betroffen.
  • Bei der Vermietung einer Wohnung, wenn die Miete unter 50 % der ortsüblichen Marktmiete liegt, muss zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Teil unterschieden werden.
  • Wenn die Miete bei dauerhafter Vermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt, gilt die Vermietung als entgeltlich.
  • Diese Einkünfte werden anderen Einkunftsarten zugeordnet, wenn sie dazu gehören.