Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 74

§ 74 – Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

(1) Rec Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Rec Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Rec Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt. (2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Kindergeld kann direkt an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Berechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
  • Dies gilt auch, wenn der Berechtigte nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen oder nur einen geringeren Betrag leisten muss als das Kindergeld.
  • Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.
  • Für Rückforderungen von Sozialleistungsträgern an die Familienkasse gelten bestimmte Paragraphen des Sozialgesetzbuches.
  • Die Regelungen betreffen die Auszahlung und Erstattung von Kindergeld in speziellen Unterhaltsfällen.