Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 95

§ 95 – Sonderfälle der Rückzahlung

Rec Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder wenn der Zulageberechtigte ungeachtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt. Rec Satz 1 gilt nicht, sofern sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten bereits seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist.

Kurz erklärt

  • Die §§ 93 und 94 gelten auch, wenn der Wohnsitz des Zulageberechtigten außerhalb der EU oder des EWR liegt.
  • Dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens als außerhalb dieser Staaten ansässig gilt.
  • Ausnahmen bestehen, wenn der Wohnsitz seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich ist.
  • Der Vertrag muss vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden sein, um die Ausnahme zu gelten.
  • In diesen Fällen gelten die Regelungen nicht.